Ökodesign-Verordnung

01.09.2023 Termin nicht vergessen und rechtzeitig vorsorgen

Die letzte Stufe der Ausphasung von Lichtquellen (= Lampen sowie Leuchten mit fest eingebauter Lichtquelle) und
separater Betriebsgeräte ineffiziente Leuchtmittel , die nicht mehr produziert und in den Verkehr gebracht werden
dürfen, wird laut EU-Verordnung „Single Lighting Regulation“ Nr. 2019/2020/EU innerhalb September 2023 umgesetzt.

Wir erinnern, dass mit Phase 1, derselben Verordnung, seit 1. September 2021 nachstehende Leuchtmittel nicht mehr
in produziert und im Umlauf gebracht werden dürfen:

  • Kompaktleuchtstofflampen integriertem Vorschaltgerät und diversen Sockeln wie E14 und E27, besser bekannt als
    Energiesparlampen
  • Hochvolt-Halogenlampen linear (R7s > 2.700 Lumen = ca.140 Watt)
  • Niedervolt-Halogenlampen (mit Reflektor / GU4, GU5,3 etc.)

Ab 25. Februar 2023 entfallen folgende Leuchtmittel

  • Kompaktleuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät (=mit Stecksockel)
  • Leuchtstofflampen in Ringform (T5, T9)

Ab 25. August und 1. September 2023 entfallen folgende Leuchtmittel:

  • T8 und T5-Lampen in den Größen 600, 1.200 und 1.500 mm
  • Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35.

Leuchtmittel und Betriebsgeräte, die sich an besagten Stichtagen in den Auslieferlager des Herstellers, Importeurs
und im Handel (Groß- und Einzelhandel, Baumärkte usw.) befinden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung abverkauft werden.
HPD-Lampen, R7s Halogenlampen ≤ 2700lm (ca. 140W), die meisten Infrarot-Lampen, Leuchten mit weniger als
60 Lumen oder mehr als 82.000 Lumen, engstrahlende Lichtquellen mit einem Raumwinkel kleiner 10 Grad und Lampen
für besonderen Nutzen (wie beispielsweise UV-C Desinfektionslampen) dürfen aktuell als Ausnahme für weitere drei
bis fünf Jahre weiter hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

Also daran denken: Vorrat richten oder auf Led umrüsten !